Welche Sanktionen drohen bei Nichterfüllung der neuen Vorgaben des GEIG-Gesetzes?

Electric vehicle charging stations in urban workplace

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum GEIG-Gesetz 2026

Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275) in nationales Recht verändert die Anforderungen an Gebäude-Ladeinfrastruktur grundlegend. Das neue GEIG-Gesetz senkt Schwellenwerte, führt eine Pflicht zur Vorverkabelung ein und weitet die Vorgaben auf deutlich mehr Gebäude aus.

In diesem Blogbeitrag sind wir ausführlich auf die Änderungen im Zuge des kommenden GEIG Gesetzes 2026 eingegangen.

Für Eigentümer, Immobilienverantwortliche und Projektentwickler ergeben sich daraus konkrete Handlungsfragen – von möglichen Sanktionen über die Eignung mobiler Ladestationen bis hin zu verfügbaren Förderprogrammen. Auf die wichtigsten Fragen gehen wir hier ein.

Welche Sanktionen drohen bei Nichterfüllung der Vorgaben aus dem GEIG-Gesetz 2026?

Bereits die aktuelle Fassung des GEIG enthält in § 15 klare Bußgeldvorschriften. Wer die Anforderungen aus § 6 bis § 10 GEIG vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt, muss mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro rechnen. Zuständig für die Durchsetzung ist die nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmte Verwaltungsbehörde – in der Regel die untere Bauaufsichtsbehörde.

In der Praxis dürfte ein Verstoß gegen das GEIG-Gesetz 2026 zunächst eine Nachbesserungsaufforderung mit Fristsetzung nach sich ziehen. Erst wenn diese Frist verstreicht, ohne dass die Pflichten erfüllt werden, kommt ein Bußgeld in Betracht. Dessen Höhe orientiert sich dabei an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verantwortlichen und an der durch den Verstoß erzielten finanziellen Einsparung.

Ein zentraler Punkt: Die Zahlung eines Bußgeldes hat keine Legalisierungswirkung. Das bedeutet konkret, dass die Pflicht zur Installation von Ladepunkten auch nach einer Bußgeldzahlung fortbesteht. Bei weiterer Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung können Zwangsgelder – auch wiederholt – verhängt werden. Im Extremfall droht eine sogenannte Ersatzvornahme: Die Behörde lässt die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen durch einen Dritten ausführen. Sich durch eine einmalige Zahlung „freikaufen” ist also nicht möglich.

Die Sanktionsmechanismen dürften in der überarbeiteten Fassung des GEIG, die Mitte 2026 in Kraft treten wird, vergleichbar mit den bestehenden Regelungen ausfallen.

Können mobile Ladestationen oder Starkstromsteckdosen die neuen GEIG-Pflichten erfüllen?

Diese Frage beschäftigt viele Immobilienverantwortliche. Die Antwort fällt allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ aus.

Ausgangspunkt ist die Definition des Begriffs „Ladepunkt”. Die EPBD 2024/1275 enthält keine eigenständige Begriffsdefinition, sondern stellt in Art. 14 auf „Infrastruktur für nachhaltige Mobilität” ab. Soweit dabei auf den Begriff „Ladepunkt” Bezug genommen wird, liegt darin ein systematischer Verweis auf Art. 2 Nr. 48 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR). Dort definiert der Gesetzgeber einen „Ladepunkt” als Schnittstelle, an der jeweils ein Elektrofahrzeug gleichzeitig geladen werden kann. Diese Definition ist technologieneutral und trifft keine Aussage über die Ortsfestigkeit einer Ladeeinheit. Rein technisch betrachtet könnte somit auch eine mobile Ladestation als „Ladepunkt” eingeordnet werden.

Dagegen sprechen jedoch gewichtige Argumente: Die Anforderungen der EPBD sind stark objektbezogen. Das GEIG wird systematisch als bauwerkbezogenes Infrastrukturgesetz eingeordnet. Die Schwerpunkte der Regelungen liegen auf Gebäudeeigenschaften, Stellplätzen und baulicher Infrastruktur. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen gegen mobile Lösungen: Die EPBD und das nationale GEIG zielen darauf ab, den Ausbau von Leitungsinfrastruktur und Ladepunkten an Wohn- und Nichtwohngebäuden nachhaltig zu fördern. Mobile Lösungen schaffen dagegen nur temporäre Abhilfe, ohne Infrastruktur dauerhaft aufzubauen – sie können jederzeit entfernt werden, sodass die gesetzliche Pflicht faktisch leerlaufen würde.

Im Ergebnis sprechen starke Argumente dagegen, dass mobile Ladestationen die im neuen GEIG-Gesetz 2026 geregelten Pflichten erfüllen können.

Gleiches dürfte mit Blick auf die Bereitstellung von Starkstromsteckdosen gelten. Erneut kommt es auf die Definiton eines Ladepunktes im Sinne der gesetzlichen Vorgaben an, wobei eine Starkstromsteckdose lediglich die entsprechende Stromversorgung sicherstellt. Erst durch ein angeschlossenes Ladegerät entsteht eine Ladeeinrichtung und damit ein Ladepunkt.

Ist ein standortübergreifendes Pooling von Ladepunkten möglich?

Gerade für Großeigentümer mit mehreren Liegenschaften wäre ein Pooling attraktiv: Ladepunkte an einem Standort mit der Quote eines anderen Standorts verrechnen. Doch die Richtlinie sieht ein solches Modell grundsätzlich nicht vor – mit einer möglichen Ausnahme, auf die wir am Ende eingehen. Zunächst zu den grundlegenden Vorgaben.

Die Verpflichtungen zur Ladeinfrastruktur sind im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) gebäudebezogen ausgestaltet und für jedes einzelne Objekt zu erfüllen. Die Anforderungen knüpfen explizit an einzelne Gebäude und deren Stellplätze an. Zudem sind die Vorgaben sehr konkret beziffert – etwa in Form von Ladepunkten pro Stellplatz –, sodass wenig Argumentationsspielraum besteht. Auch Sinn und Zweck der Regelung, nämlich das flächendeckende Vorhandensein physischer Infrastruktur vor Ort, stehen einem Pooling entgegen.

Für Eigentümer größerer Portfolios bedeutet das: Es besteht keine Möglichkeit, standortübergreifende Synergieeffekte zu nutzen, etwa durch ein großes Renovierungsprojekt anstelle vieler einzelner Maßnahmen, um 2026 die Vorgaben der GEIG-Verschärfung zu erfüllen. Die Folge dürfte ein erhöhter Investitionsbedarf und ein vielfacher Planungsaufwand sein. Umso wichtiger wird eine frühzeitige strategische Planung, die Kosten durch Standardisierung und Bündelung der Umsetzung minimiert.

Aber: Von diesen grundlegenden Regelungen kann es gegebenenfalls eine Ausnahmsituation geben, die einer gründlichen Einzelfallbetrachtung bedarf. Im Falle eines zusammenhängenden Areals mit mehreren Gebäuden und einer gemeinsamen Erschließung, könnten die erforderlichen Stellplatzzahlen nicht den einzelnen Gebäuden, sondern „der gemeinsamen Anlage“ zugeordnet werden, was ein „standortbezogenes“ Pooling ermöglichen würde. Das setzt aber – wie beschrieben – voraus, dass alle Gebäude in unmittelbarer Nähe zueinander stehen und einem Komplex zuzuordnen sind. Im konkreten Fall lohnt sich eine individuelle Beratung, um dieses Thema abschließend zu klären.

GEIG 2026: Welche Übergangsfristen und Dokumentationspflichten entstehen?

Diese Frage lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich beantworten. Die konkreten Fristen, Stichtage und Nachweisanforderungen werden erst im Zuge der nationalen Umsetzung verbindlich festgelegt. Unternehmen und Immobilienverantwortliche sollten jedoch bereits jetzt mit zusätzlichen Dokumentationspflichten rechnen und ihre internen Prozesse darauf vorbereiten.

Welche Förderungen stehen zur Verfügung?

Trotz der neuen Pflichten gibt es finanzielle Unterstützung. Besonders relevant ist das Bundesprogramm „Ladeinfrastruktur für Mehrparteienhäuser”, das mit insgesamt 500 Millionen Euro den Ausbau privater Ladeinfrastruktur in Bestandsgebäuden unterstützt. Anträge können seit dem 15. April 2026 gestellt werden. Ergänzend stehen zinsgünstige KfW-Investitionskredite zur Verfügung. Je nach Bundesland und Kommune existieren weitere Fördermittel, auch für Quartiers- und Infrastrukturkonzepte.

So unterstützt M3E

Das GEIG-Gesetz 2026 stellt Eigentümer, Immobilienverantwortliche und Projektentwickler vor komplexe regulatorische und wirtschaftliche Fragen. Wer heute die richtigen Weichen stellt, sichert nicht nur die Gesetzeskonformität, sondern schafft die Grundlage für eine kosteneffiziente Skalierung der Ladeinfrastruktur.

Hilfreiche Orientierung bietet ein kostenloser M3E-Praxisleitfaden zur GEIG-Novelle. Wer die Zusammenhänge zwischen EPBD, GEIG-Novelle und den konkreten Pflichten für Eigentümer und Unternehmen vertiefen möchte, findet hier eine sehr gute Übersicht.

Darüber hinaus begleitet M3E Unternehmen und Immobilieneigentümer von der strategischen Erstbewertung über die Fördermittelberatung und -beantragung bis zur Inbetriebnahme und Abrechnungsfragen – mit jahrelanger Projekterfahrung und einem großen Netzwerk.

Hinweis: Dieser Beitrag dient lediglich der ersten Orientierung, kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen und begründet keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.

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