Update 15.01.2025: Die Aktualisierung der Dienstwagenbesteuerung und die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge konnten im Zuge der Novellierung des Steuerfortentwicklungsgesetzes nicht beschlossen werden und spielen somit 2025 keine Rolle mehr. Genaueres zum Thema lesen Sie hier.
Die Zukunft der Mobilität wird nicht nur durch technologische Fortschritte wie innovative Antriebssysteme und Ladeinfrastrukturen gestaltet, sondern auch maßgeblich durch neue gesetzliche Vorgaben geprägt. Während die technologische Seite viele neue Möglichkeiten bietet, sind Unternehmen durch die gesetzliche Seite dazu aufgefordert, ihre Strategien anzupassen und sich den neuen Anforderungen zu stellen. Ab 2025 treten eine Reihe von Änderungen in Kraft, die steuerliche, ökologische und infrastrukturelle Aspekte umfassen. Unternehmen, die diese Neuerungen frühzeitig in ihre Planung integrieren, können langfristig profitieren.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
Aktualisierung der Dienstwagenbesteuerung
Die Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Für Elektrofahrzeuge gilt dabei aktuell eine reduzierte Bemessungsgrundlage von 0,25 % des Bruttolistenpreises, solange dieser 70.000 € nicht überschreitet. Im Bundeshaushaltsentwurf für 2025 wird eine Erhöhung dieser Grenze auf 95.000 € vorgeschlagen. Sollte dies umgesetzt werden, könnten auch höherpreisige Elektrofahrzeuge wie größere SUVs oder Limousinen steuerlich begünstigt werden. Diese Änderung ist Teil des Wachstumspakets der Bundesregierung, hängt jedoch von den politischen Entwicklungen nach den Neuwahlen im Februar 2025 ab. CO₂-differenzierte Maut
Zum 31.12.2025 endet die bisherige Mautbefreiung für Elektro-Lkw. Dennoch werden diese auch danach weiterhin wirtschaftlich attraktiv bleiben, da die Maut auch dann auf Basis der CO₂ -Emissionen berechnet wird. Dadurch fallen die Gebühren für Elektro-Lkw deutlich niedriger aus als für Diesel-Lkw. Unternehmen, die auf emissionsfreie Fahrzeuge umsteigen, können somit nicht nur ihre Betriebskosten reduzieren, sondern auch von zusätzlichen Vorteilen im Bereich der Nachhaltigkeitsbewertung (ESG-Rating) profitieren. Ein Vergleich der Gesamtbetriebskosten zwischen Elektro- und Diesel-Lkw lohnt sich, um die Investitionsplanung und den Umstieg auf emissionsfreie Alternativen optimal zu gestalten.
CO2-Steuer-Erhöhung
Ab 2025 wird der CO₂-Preis für fossile Kraftstoffe wie Benzin und Diesel von 45 € auf 55 € pro Tonne steigen. Dies bedeutet für den Endverbraucher eine Verteuerung von etwa 0,16 € pro Liter Kraftstoff, was insbesondere für Unternehmen mit größeren Fahrzeugflotten spürbare Mehrkosten verursacht. Für Unternehmen, die ihre Betriebskosten langfristig senken möchten, kann die Umstellung auf Elektromobilität eine attraktive Alternative sein, um sich von der Preisdynamik fossiler Kraftstoffe unabhängiger zu machen.
GEIG: Erweiterung der Vorschriften auf Bestandsgebäude
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) bringt ab Januar 2025 erweiterte Anforderungen mit sich: Bestandsgebäude im Segment “Nichtwohngebäude” mit mehr als 20 Stellplätzen müssen nun mindestens einen Ladepunkt bieten. Bei Neubauten und Renovierungen wird der Ausbau der Ladeinfrastruktur weiter wie bisher forciert. Immobilienbesitzende und Unternehmen sollten diese Vorgaben bei ihrer Planung beachten, um kostspielige Nachrüstungen und Strafzahlungen zu vermeiden.
Reform der THG-Quote
Wie sich die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) im Detail entwickeln wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Fest steht jedoch seit der neuesten Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dass ab 2025 überschüssige Quoten nicht mehr in die Folgejahre übertragen werden können. Diese Anpassung zielt darauf ab, den Markt zu stabilisieren und Überhänge zu verhindern, die in der Vergangenheit zu erheblichen Preisverfällen geführt haben. Die Maßnahme soll sicherstellen, dass Quoten effizient genutzt und Angebot sowie Nachfrage besser reguliert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass nicht nur die Preise weiterhin verzerrt bleiben, sondern auch der zentrale Lenkungseffekt der THG-Quote – die Förderung emissionsarmer Technologien – nicht vollständig erreicht wird. Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Die jetzige Bundesregierung plant eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2024 angeschafft wurden. Unternehmen können dabei im ersten Jahr 40 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. In den darauffolgenden Jahren reduziert sich der Abschreibungssatz: 24 % im zweiten Jahr und sukzessive weiter bis auf 6 % im sechsten Jahr. Diese Regelung soll insbesondere gewerbliche Flottenbetreiber ansprechen, um die Einführung von Elektrofahrzeugen zu fördern und deren wirtschaftliche Attraktivität zu erhöhen. Die endgültige Umsetzung der Sonderabschreibung ist allerdings noch nicht final beschlossen. Strengere Flottengrenzwerte
Ab 2025 verschärft die EU die CO₂-Grenzwerte für Pkw- und Nutzfahrzeugflotten. Diese Regelungen betreffen in erster Linie Fahrzeughersteller, die verpflichtet sind, die neuen Zielwerte einzuhalten. Für Pkw sinken die Grenzwerte von derzeit 115 g/km auf 93,6 g/km, was einer Reduktion um 19 % entspricht. Bei leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen werden die Werte von 185 g/km auf 154 g/km abgesenkt, was einer Verringerung um 17 % entspricht. Hersteller, die diese Vorgaben nicht erfüllen, müssen hohe Strafzahlungen leisten, die sich pro zugelassenem Fahrzeug auf 95 € multiplizieren – bezogen auf den über dem Zielwert liegenden CO₂-Ausstoß in g/km.
Für Unternehmen, die Flotten betreiben, bedeutet dies indirekte Auswirkungen. Hersteller könnten die Strafen über Preiserhöhungen an die Kunden weitergeben. Gleichzeitig wird die Einbindung emissionsarmer oder emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten zunehmend erforderlich, um die Betriebskosten zu optimieren und die regulatorischen Anforderungen in der gesamten Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.
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