Öffentliche Ladeinfrastruktur: Dürfen Kommunen Stadtwerke bevorzugen?

öffentliche Ladeinfrastruktur

Die eigenen Stadtwerke bauen die öffentliche Ladeinfrastruktur, ohne Ausschreibung, schnell und mit kommunalem Einfluss: Für viele Kommunen klingt die Inhouse-Vergabe von Ladeinfrastruktur nach dem einfachsten Weg. Allerdings ist dieser Weg rechtlich problematisch, wie es unsere Beratungspraxis regelmäßig zeigt und auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts München untermauert. Wir raten Kommunen deshalb davon ab und zeigen, welche Alternativen rechtssicherer sind.

Der Denkfehler: Inhouse löst nur eine von mehreren Rechtsfragen

Eine Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB erlaubt es Kommunen, ein von ihnen kontrolliertes Unternehmen ohne Ausschreibung zu beauftragen. Diese Ausnahme gilt allerdings nur im Vergaberecht.

Für Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum greifen dagegen mehrere Rechtsebenen gleichzeitig:

  • Verfassungsrecht: Gleichbehandlung, Transparenz und Berufsfreiheit der Betreiber
  • Straßenrecht: Jede Ladesäule im Straßenraum braucht eine Sondernutzungserlaubnis
  • EU-Dienstleistungsrichtlinie: Auswahlverfahren bei knappen Flächen
  • Kartellrecht: Missbrauchsverbot für marktbeherrschende Anbieter von Flächen
  • Vergaberecht: greift zusätzlich, wenn die Kommune einen Betreiber vertraglich verpflichtet, Ladepunkte zu errichten und zu betreiben, etwa über eine Konzession. Erteilt sie nur Sondernutzungserlaubnisse, gilt es nicht.

Auch Stadtwerke benötigen für jede Ladesäule im Straßenraum eine Sondernutzungserlaubnis. Und genau dort hilft die Inhouse-Ausnahme nicht weiter.

Öffentliche Ladeinfrastruktur im Straßenraum: Warum Stadtwerke keinen Vorrang haben

Über die Sondernutzungserlaubnis entscheidet die Kommune nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Entscheidung muss wettbewerbsneutral sein und darf sich nur auf straßenbezogene Erwägungen stützen, etwa die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, das Ortsbild oder die Belange der Straßenbaulast.

Eine neue Handreichung der Nationalen Leitstelle führt das Inhouse-Privileg ausdrücklich als unzulässiges Kriterium auf. In dieselbe Kategorie fallen Vertrauensschutz sowie Kriterien wie „leistungsfähig“ oder „regional“. Als umstritten gelten eine Sondernutzung „aus einer Hand“ und der Grundsatz „bekannt und bewährt“.

Hinzu kommt: Sondernutzungserlaubnisse gibt es nur auf Zeit oder auf Widerruf, eine dauerhafte Exklusivvergabe scheidet damit aus. Andere Betreiber können weiterhin eigene Anträge stellen. Wer diese ablehnen will, muss den Bedarf und das Flächenangebot vorab sachlich feststellen und je nach Ausgestaltung eine Satzung beschließen. Die Beauftragung der Stadtwerke allein ist kein tragfähiger Ablehnungsgrund.

EU-Recht und Kartellrecht: Auch bestehende Ladepunkte der Stadtwerke stehen auf dem Prüfstand

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (20.04.2023, C-348/22) unmittelbar anzuwenden. Sie verlangt bei knappen Ressourcen ein neutrales, transparentes und öffentlich bekannt gemachtes Auswahlverfahren. Laut Handreichung ist von einer solchen Knappheit an geeigneten Flächen in den meisten Kommunen auszugehen.

Besonders relevant für Stadtwerke: Genehmigungen dürfen nur befristet erteilt und nicht ohne erneutes Auswahlverfahren verlängert werden. Das gilt nach der Handreichung auch für bereits erteilte Erlaubnisse und dürfte vielerorts Ladeinfrastruktur betreffen, die kommunale Stadt- oder Gemeindewerke errichtet haben.

Auch das Kartellrecht setzt Grenzen. Bundeskartellamt und Monopolkommission werten die Vergabe von Flächen für Ladesäulen als wirtschaftliches, nicht als hoheitliches Handeln. Da Kommunen beim Angebot geeigneter Flächen in der Regel marktbeherrschend sind, gilt das Missbrauchsverbot nach § 19 GWB. Das Bundeskartellamt bezeichnete die Praxis beim Zugang zu öffentlichen Flächen 2024 als „nach wie vor ein bedeutsames Wettbewerbshindernis“. Die Handreichung empfiehlt entsprechend, eine exklusive Direktvergabe an die eigenen Stadtwerke möglichst zu vermeiden.

Das Prozessrisiko: Was das Urteil aus München für Inhouse-Lösungen bedeutet

Wie konkret dieses Risiko ist, zeigt der Fall München, den wir in unserem letzten Blogartikel beschrieben haben. Das Verwaltungsgericht München hat am 4. Februar 2026 das städtische Verteilverfahren beanstandet. Den Ausschlag gab die Vorrangstellung der Stadtwerke, die das Gericht als nicht diskriminierungsfrei bewertete.

Zugleich hat das Gericht Leitlinien formuliert, an denen sich Kommunen orientieren können:

  • Ein Auswahlverfahren braucht einen straßenrechtlichen Anlass, etwa die Vermeidung von Übermöblierung und Nutzungskonflikten.
  • Es muss wettbewerbsbewusst gestaltet sein, also transparent, diskriminierungsfrei und offen.
  • Ein vorgeschaltetes Vergabeverfahren mit wettbewerblichen Kriterien ist zulässig, wenn der straßenrechtliche Anlass gegeben ist.

Die Handreichung verweist zudem auf die im Markt zu beobachtende Bereitschaft zu Klageverfahren. Eine Inhouse-Lösung spart daher keinen Aufwand. Sie verlagert ihn in Rechtsstreitigkeiten und gefährdet den Zeitplan für den Ausbau.

Die bessere Alternative: wettbewerbsbewusst verteilen oder Konzession vergeben

Welches Verfahren passt, hängt von zwei Fragen ab: Sind geeignete Flächen knapp? Und will die Kommune Errichtung und Betrieb der öffentlichen Ladeinfrastruktur vertraglich verpflichtend regeln? Daraus ergeben sich drei Wege:

  1. Ausreichend Flächen vorhanden: Nur in Ausnahmefällen, etwa in sehr dünn besiedelten Gebieten, darf die Kommune Anträge einzeln bescheiden. Die Antragstellung muss allen Betreibern offenstehen, und die Kommune sollte die Flächenlage dokumentieren.
  2. Flächen sind knapp: Die Kommune führt ein wettbewerbsbewusstes Verteilungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung durch. Die Auswahl erfolgt nach straßenrechtlichen Kriterien, ein Losverfahren kommt erst bei gleicher Eignung zum Einsatz.
  3. Verbindliche Ausbaupflichten gewünscht: Die Kommune vergibt eine Dienstleistungskonzession nach GWB und Konzessionsvergabeverordnung. Sie erhält einklagbare Leistungspflichten und kann Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien festlegen. Der Aufwand ist höher, oberhalb von 5.404.000 Euro (Schwellenwert 2026) ist die Vergabe EU-weit auszuschreiben.

Stadtwerke bleiben in allen drei Wegen ein möglicher Betreiber. Der Unterschied: Sie treten als Bieter im Wettbewerb an, nicht als gesetzter Betreiber. Das stärkt die Rechtssicherheit und sorgt häufig für bessere Angebote.

Häufige Fragen zur Inhouse-Vergabe von Ladeinfrastruktur

Ist die Inhouse-Vergabe von Ladeinfrastruktur an Stadtwerke verboten? Nicht pauschal. Vergaberechtlich kann sie unter den Voraussetzungen des § 108 GWB zulässig sein. Die Stadtwerke benötigen aber weiterhin Sondernutzungserlaubnisse der Kommunen, und dort ist das Inhouse-Privileg kein zulässiges Auswahlkriterium. Konkurrierende Betreiber lassen sich damit nicht rechtssicher ausschließen.

Was passiert mit bestehenden Ladepunkten der Stadtwerke? Nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie dürfen befristete Genehmigungen nicht ohne neues Auswahlverfahren verlängert werden. Kommunen sollten den LIS-Bestand deshalb frühzeitig in ihre Planung einbeziehen.

Dürfen Stadtwerke an Konzessionsverfahren teilnehmen? Ja, als Bieter unter denselben Bedingungen wie private Betreiber von Ladestationen.

Brauchen Kommunen eine Satzung? Nicht immer. Erforderlich ist sie, wenn eine Kommune die Zahl der Erlaubnisse insgesamt begrenzen oder Anträge außerhalb eines Auswahlverfahrens ablehnen will. Die Auswahlkriterien sollte sie in jedem Fall per Gemeinderatsbeschluss oder interner Richtlinie festlegen.

So unterstützt M3E

Die kommunale Inhouse-Vergabe an Stadtwerke wirkt wie eine Abkürzung, führt aber häufig in rechtliche Unsicherheit. Rechtssicher wird der Ausbau, wenn Kommunen zunächst Flächenknappheit, Bestand und Beschaffungsbedarf klären und darauf das passende Verfahren aufbauen.

M3E begleitet Kommunen beim rechtssicheren Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur, von der Bedarfsanalyse über die Wahl des Verfahrens bis zur Konzessionsvergabe, wie aktuell im Landkreis Harburg mit drei Losen und mehr als 600 Ladepunkten, mit jahrelanger Projekterfahrung und einem großen Netzwerk.

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