SaubFahrzeugBeschG 2026: Quoten und Sonderfahrzeuge in Kommunen

: Elektrisches Müllsammelfahrzeug auf kommunalem Betriebshof an Ladestation, SaubFahrzeugBeschG Kommunen

Bereits seit dem 1. Januar 2026 läuft der zweite Referenzzeitraum des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG). Für Kommunen sind die Anforderungen deutlich gestiegen: Pkw und Transporter zählen nur noch emissionsfrei, bei Lkw und Stadtbussen steigen die Quoten. Gerade bei Müllfahrzeugen, Kehrmaschinen und Fahrzeugen der Straßenunterhaltung stellt sich die Frage, was überhaupt unter das Gesetz fällt und wie sich diese Fahrzeuge praxistauglich ausschreiben lassen.

Überblick SaubFahrzeugBeschG für Kommunen 2026–2030: Referenzzeitraum, Pkw/leichte Nfz nur noch 0 g CO₂/km, Lkw 15 % und Busse 65 % sauber, Quote über den Zeitraum mit Zuschlagsdatum, Sonderfahrzeuge einzeln prüfen, Dokumentationspflicht statt Bußgeld.

SaubFahrzeugBeschG: Diese Quoten gelten für Kommunen bis 2030

Das SaubFahrzeugBeschG setzt die europäische Clean Vehicles Directive (CVD) in deutsches Recht um. Die Mindestziele aus § 6 im Vergleich:

Mindestquoten des SaubFahrzeugBeschG im Vergleich 2021–2025 und 2026–2030: Pkw und leichte Nutzfahrzeuge 38,5 % (ab 2026 nur 0 g CO₂/km), Lkw 10 auf 15 Prozent, Busse 45 auf 65 Prozent, davon je die Hälfte emissionsfrei.

Die wichtigste Änderung bei leichten Fahrzeugen steckt nicht in der Quote, sondern in der Definition: Seit 2026 zählen nur noch Fahrzeuge ohne CO₂-Ausstoß am Auspuff, also in der Praxis batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Plug-in-Hybride lassen sich bei Pkw und Transportern für neue Zuschläge nicht mehr anrechnen. Bei Bussen zählen sie weiterhin als sauber, nicht aber als emissionsfrei. Die höhere Quote von 42,5 Prozent gilt nur für Auftraggeber des Bundes, nicht für Kommunen.

Bei schweren Nutzfahrzeugen definiert das Gesetz „sauber“ über alternative Kraftstoffe und Antriebe, etwa Strom, Wasserstoff, Erdgas oder Biomethan. Seit der ersten Novelle gelten für Vergaben ab dem 29. Mai 2024 strengere Regeln: Paraffinische Kraftstoffe wie HVO zählen nur, wenn sie weder aus fossilen Rohstoffen noch mit fossiler Energie hergestellt wurden, sie dürfen nicht mit fossilem Diesel gemischt werden, und Verbrenner müssen mindestens Euro VI erfüllen. GtL-Diesel ist damit nicht mehr anrechenbar. Die Busquote betrifft zudem nur Stadtbusse (Klasse I) und Midibusse in Linienausführung (Klasse A), keine Reisebusse.

Werden für die Zeit nach 2030 keine neuen Ziele festgelegt, gelten die aktuellen Mindestziele nach § 6 Absatz 8 fort.

Welche Beschaffungen zählen und wie die Quote berechnet wird

Das Gesetz greift nur bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte, also bei Verfahren nach Vergabeverordnung (VgV) oder Sektorenverordnung. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber bei 216.000 Euro netto, für Sektorenauftraggeber bei 432.000 Euro. Erfasst sind:

  • Kauf, Leasing und Anmietung von Straßenfahrzeugen,
  • öffentliche Dienstleistungsaufträge im ÖPNV,
  • weitere Verkehrsdienstleistungen, darunter ausdrücklich die Abholung von Siedlungsabfällen, Post- und Paketdienste sowie die Personensonderbeförderung.

Für die kommunale Praxis ist der dritte Punkt entscheidend: Vergibt eine Kommune die Müllabfuhr an einen privaten Dienstleister, zählen die Fahrzeuge, die der Auftragnehmer für diesen Auftrag einsetzen soll, in die Quote der Kommune.

→ Die Quote gilt für den Zeitraum, nicht für den Einzelauftrag. Nach § 5 SaubFahrzeugBeschG sind die Mindestziele über den gesamten Referenzzeitraum einzuhalten. Beschafft eine Kommune bis 2030 insgesamt 20 leichte Nutzfahrzeuge, müssen mindestens acht davon emissionsfrei sein (38,5 Prozent von 20 ergeben 7,7). Das schafft Spielraum: Einzelne Ausschreibungen können unter der Quote liegen, wenn andere sie übererfüllen.

→ Der Zuschlag entscheidet. Für die Zuordnung zum Referenzzeitraum zählt das Datum des Zuschlags, nicht die Auslieferung. Fahrzeuge, die noch 2025 bezuschlagt wurden und erst jetzt auf den Hof rollen, zählen deshalb zum ersten Zeitraum und verbessern die Quote für 2026 bis 2030 nicht. Umgekehrt zählt jede Vergabe, die bis Ende 2030 bezuschlagt wird, zum laufenden Zeitraum, auch wenn die Fahrzeuge wegen langer Lieferzeiten erst 2031 kommen.

→ Landesrecht prüfen. Die Länder überwachen die Mindestziele und können zulassen, dass einzelne Auftraggeber sie nicht erreichen müssen, wenn andere im Land sie übererfüllen. Ob und wie Ihr Land davon Gebrauch macht, sollte vor der Quotenplanung geklärt sein.

Drei Prinzipien der Quotenberechnung im SaubFahrzeugBeschG: Die Quote gilt über den gesamten Zeitraum statt je Einzelauftrag, maßgeblich ist das Zuschlagsdatum, und das Landesrecht kann einen Ausgleich zwischen Auftraggebern zulassen.

Müllabfuhr, Kehrmaschine, Straßendienst: Was ausgenommen ist und was nicht

„Sonderfahrzeug“ bedeutet nicht automatisch „ausgenommen“. § 4 SaubFahrzeugBeschG nennt die Ausnahmen abschließend. Für Kommunen relevant sind vor allem:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die für Arbeiten gebaut und nicht zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet sind, sofern sie nicht auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert sind,
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach EU-Verordnung 167/2013, etwa entsprechend genehmigte Traktoren im Bauhof,
  • Fahrzeuge, die hauptsächlich für Baustellen gebaut wurden,
  • Fahrzeuge von Feuerwehr, Rettungsdienst sowie Zivil- und Katastrophenschutz,
  • Lkw der Klasse N3 mit Kran ab 400 kNm Lastmoment, die nicht zur Güterbeförderung geeignet sind.

Daraus folgt: Müllsammelfahrzeuge erhalten in aller Regel eine EU-Typgenehmigung als Lkw der Klasse N2 (über 3,5 bis 12 Tonnen zulässige Gesamtmasse) oder N3 (über 12 Tonnen). Damit fallen sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes und zählen bei der Quote für schwere Nutzfahrzeuge mit: Seit 2026 müssen 15 Prozent dieser Fahrzeuge sauber sein. Bei Kehrmaschinen kommt es auf die Bauart an. Kompakte Kehrmaschinen, die als selbstfahrende Arbeitsmaschine gebaut sind, können unter die Ausnahme fallen. Aufbaukehrmaschinen auf Lkw-Fahrgestell sind dagegen erfasst. Gleiches gilt für Winterdienst- und Straßenunterhaltungsfahrzeuge auf Lkw-Basis. Maßgeblich ist die Fahrzeugklasse, die in der Übereinstimmungsbescheinigung und in Feld J der Zulassungsbescheinigung Teil I steht, nicht die Bezeichnung im Fuhrparkverzeichnis.

Eine oft übersehene Option: Nach § 6 Absatz 7 lassen sich auch nachgerüstete Fahrzeuge auf die Quote anrechnen. Bei teuren Spezialaufbauten kann eine Umrüstung wirtschaftlich interessant sein, technisch und zulassungsrechtlich muss sie im Einzelfall geprüft werden.

Sonderfahrzeuge nach SaubFahrzeugBeschG: Müllsammelfahrzeuge, Aufbaukehrmaschinen und Winterdienst auf Lkw-Fahrgestell zählen mit; selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Traktoren, Baustellen- und Einsatzfahrzeuge sind nach § 4 ausgenommen. Maßgeblich ist die Fahrzeugklasse.

SaubFahrzeugBeschG: Sonderfahrzeuge funktional ausschreiben

Die Elektrifizierung kommunaler Nutzfahrzeuge scheitert selten am Antrieb, häufiger an einer zu eng formulierten Leistungsbeschreibung. Wer Modell, Batteriekapazität oder Motorleistung vorgibt, verengt den Wettbewerb unnötig. Zielführender ist eine funktionale Beschreibung auf Basis einer Einsatzanalyse über mehrere Wochen: tägliche Fahrstrecke, Betriebsstunden, Standzeiten, Zuladung, Energiebedarf des Aufbaus, Topografie und Winterbetrieb.

Daraus ergeben sich die Mindestanforderungen für die Ausschreibung:

  • Tagesleistung: Strecke und Betriebsdauer inklusive Aufbaubetrieb, etwa Schüttung, Presse oder Kehraggregat, auch bei niedrigen Temperaturen.
  • Nutzlast: Mindestnutzlast unter Berücksichtigung von Batterie- und Aufbaugewicht.
  • Laden: vollständige Nachladung im vorhandenen Standzeitfenster, kompatibel mit der geplanten Ladeinfrastruktur.
  • Verfügbarkeit: Reaktionszeiten im Servicefall, Ersatzteilversorgung, Schulung des Personals.
  • Garantie: Mindestgarantie für Batterie und Antriebsstrang.

Fahrzeug, Aufbau und Ladeinfrastruktur sollten als eigene Leistungsbereiche beschrieben werden. Umweltanforderungen dürfen als technische Spezifikation, Zuschlagskriterium oder Ausführungsbedingung verankert werden. Die VgV erlaubt es zudem, Lebenszykluskosten statt des reinen Anschaffungspreises zu bewerten. Das ist bei E-Nutzfahrzeugen mit niedrigeren Energie- und Wartungskosten oft entscheidend.

Bei Dienstleistungsaufträgen wie der Abfallsammlung gehören die Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge in die Vergabeunterlagen und in den Vertrag, samt regelmäßiger Nachweise durch den Auftragnehmer. Werden alternative Kraftstoffe eingesetzt, müssen Auftraggeber deren gesetzeskonforme Herkunft laut Gesetz vertraglich sicherstellen.

Dokumentation, Ladeinfrastruktur und Fahrplan bis 2030

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes kennt keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Risiken entstehen trotzdem: bei Vergabefehlern, lückenhafter Dokumentation und der Überwachung durch die Länder. Nach § 8 müssen Auftraggeber unter anderem die Zahl aller beschafften Fahrzeuge sowie der sauberen und emissionsfreien Fahrzeuge je Klasse erfassen.

Ein schlanker interner Prozess reicht meist aus:

Sechs-Schritte-Fahrplan für Kommunen bis 2030: Fuhrpark erfassen, Anwendungsbereich klären, Quote planen, Elektrifizierungspotenzial priorisieren, Ladeinfrastruktur parallel planen, Quote jährlich dokumentieren.

Für den fünften Punkt gibt es aktuell Rückenwind: Das Bundesverkehrsministerium fördert seit Mai 2026 Ladeinfrastruktur für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge, einschließlich Netzanschluss, Batteriespeicher und Lastmanagement. Antragsberechtigt sind unter anderem Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen. Die ersten Förderaufrufe aus dem Frühjahr 2026 sind abgeschlossen, weitere sind während der vierjährigen Laufzeit angekündigt. Wer Standort, Netzanschluss und Ladebedarf bereits jetzt klärt, kann beim nächsten Aufruf schnell reagieren. Die Förderfähigkeit des konkreten Vorhabens ist im Einzelfall zu prüfen. Wie Kommunen Ladeinfrastruktur grundsätzlich planen, zeigt unser kostenfreier Leitfaden zur Ladeinfrastruktur für Kommunen. Welche Lehren sich aus der früheren Fahrzeugförderung ziehen lassen, fasst die Bilanz der KsNI-Förderung zusammen.

So unterstützt M3E

Der zweite Referenzzeitraum macht die Beschaffung sauberer Fahrzeuge für Kommunen zu einer strategischen Fuhrparkaufgabe, die Vergabe, Haushalt und Infrastruktur verbindet. Wer Quoten, Einsatzprofile und Ladeinfrastruktur frühzeitig zusammenführt, erfüllt die gesetzlichen Mindestziele verlässlich und nutzt verfügbare Fördermittel gezielt.

M3E begleitet Kommunen und kommunale Unternehmen von der Fuhrparkanalyse über die funktionale Ausschreibung bis zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur, mit langjähriger Projekterfahrung und einem großen Netzwerk.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zum SaubFahrzeugBeschG

Müssen Kommunen ab 2026 nur noch Elektrofahrzeuge kaufen? Nein. Bei Pkw und Transportern müssen 38,5 Prozent der im Zeitraum beschafften Fahrzeuge emissionsfrei sein, bei Lkw 15 Prozent sauber. Der Rest kann weiterhin konventionell angetrieben sein.

Gilt die Quote für jede einzelne Ausschreibung? Nein. Sie ist über den gesamten Referenzzeitraum 2026 bis 2030 zu erfüllen.

Zählen HVO-betriebene Lkw auf die Quote? Ja, wenn der Kraftstoff weder aus fossilen Rohstoffen noch mit fossiler Energie hergestellt wurde, nicht mit fossilem Diesel gemischt wird und das Fahrzeug mindestens Euro VI erfüllt.

Gibt es Bußgelder bei Verfehlung der Quote? Das Gesetz sieht keinen eigenen Bußgeldtatbestand vor. Die Länder überwachen die Einhaltung, und Auftraggeber sind zur Dokumentation verpflichtet.

Bildquelle: Ki generiert

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