Zusätzlich zu verkaufsfördernden Förderprogrammen wurden in den letzten Jahren verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, um den Trend zur Elektromobilität in Deutschland weiter zu verstärken. Ein zentraler Pfeiler dieses Wandels ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), das nicht nur Neubauten betrifft, sondern auch den Aufbau von Ladeinfrastruktur bei umfassenden Nachrüstung und Renovierungen von Bestandsgebäuden vorsieht. Doch nicht nur auf Gebäudeebene gibt es wegweisende Neuerungen – die AFIR-Regelung will für mehr Transparenz und Einheitlichkeit an öffentlichen Ladestationen sorgen, während der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den Einsatz intelligenter Messsysteme begünstigen soll. In diesem Artikel wollen wir diese drei aktuellen Maßnahmen im Detail vorstellen:
1. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
1.1 Wen betrifft es?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, markiert einen bedeutenden Schritt der deutschen Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität. In erster Linie sind Eigentümer*innen von Neubauten und umfassend zu renovierenden Gebäuden betroffen. Ab 2025 wird das GEIG für alle Neubauten verbindlich, und auch größere Renovierungen mit mehr als zehn Stellplätzen müssen den Vorgaben entsprechen. 1.2 Welche Ladestationen müssen wo errichtet werden?
Die zentrale Vorgabe des GEIG ist die verpflichtende Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. In Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen alle Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Nicht-öffentliche Neubauten wie Parkhäuser, Tiefgaragen oder Unternehmenssitze mit mehr als sechs Stellplätzen müssen mindestens einen Ladepunkt errichten und jeden dritten Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorbereiten. Bei Renovierungen von Immobilien mit zehn Stellplätzen muss ebenfalls mindestens ein Ladepunkt errichtet werden, und jeder fünfte Stellplatz muss für Ladeinfrastruktur vorbereitet werden. 1.3 Bis wann?
Die Umsetzung des GEIG erfolgt bereits jetzt für Neubauten. Bereits bestehende Nicht-Wohnimmobilien, also zum Beispiel Unternehmensstandorte, mit mehr als 20 Stellplätzen, die aktuell keine größeren Renovierungen planen, müssen ab dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt installieren.
2. AFIR-Regelung
2.1 Worum geht es hierbei?
Die “Alternative Fuels Infrastructure Regulation” (AFIR) beinhaltet Festlegungen für den Zugang und die Abrechnung an öffentlichen Ladesäulen für Elektromobilität. Diese Regelung ist eine EU-weite Initiative, um die Ladeinfrastruktur in Deutschland zu optimieren und sicherzustellen, dass Nutzer*innen von öffentlichen Ladestationen transparente und einheitliche Abrechnungen erhalten.
Ladende müssen sich darauf verlassen können, dass die Abrechnung transparent und nachvollziehbar ist. Die AFIR verpflichtet Betreibende von öffentlichen Ladesäulen dazu, klare und einheitliche Tarife anzubieten. Zudem müssen sie sicherstellen, dass die Abrechnung für Nutzer verständlich ist. Dies beinhaltet auch die Zugänglichkeit der Abrechnungsinformationen über verschiedene Kanäle wie Apps oder Online-Plattformen.
Betriebsbezogen sind die Anforderungen an die technische Ausstattung der Ladestationen. Diese müssen so gestaltet sein, dass eine eindeutige Identifikation des Nutzers und der getankten Energiemenge möglich ist. Dies ist entscheidend für eine transparente Abrechnung. Es muss sichergestellt werden, dass die Ladeinfrastruktur den geltenden technischen Standards entspricht und regelmäßig gewartet wird.
2.2. Wann gilt AFIR?
Die Regelung soll nun bereits am 13. April 2024 in Kraft treten und nicht wie bisher in der Ladesäulenverordnung (LSV) angeklungen im Juli. AFIR löst somit in weiten Teilen die bestehende LSV ab.
Vor dem 13. April errichtete Ladesäulen haben allerdings Bestandsschutz.
3. §14a EnWG
3.1 Worum geht es hierbei?
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt im Rahmen des §14a die Herausforderungen, denen sich die Verteilnetze durch den zunehmenden Ausbau dezentraler Stromerzeugung und die steigende Anzahl elektrischer Verbraucher, wie Wärmepumpen oder Elektrofahrzeuge, gegenübersehen. Ohne entsprechende Ertüchtigung und Digitalisierung könnten Engpässe und Überlastungen auftreten. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat daraufhin klare Festlegungen getroffen, die den verbindlichen Rahmen für steuernde Eingriffe durch Netzbetreibende definieren. Diese Maßnahmen sollen die Netzstabilität in Zeiten hoher Auslastung sichern und gleichzeitig den zeitnahen Anschluss der genannten Anlagen gewährleisten. Die Regelungen erlaubt es Netzbetreibenden nicht mehr, den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladestationen für Elektroautos mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung abzulehnen oder zu verzögern. Im Gegenzug dürfen Netzbetreibende, wenn eine akute Überlastung droht, den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär reduzieren. Dieser Eingriff soll sich aus objektiven Kriterien der Netzustandsermittlung ableiten und dient der Netzstabilität.
3.2 Welche Folgen hat §14a EnWG?
Für Verbraucher*innen bedeuten diese Regelungen eine Anschlussgarantie, selbst in Gebieten mit hoher Netzauslastung. Gleichzeitig können sie im Falle von Eingriffen durch Netzbetreibende von reduzierten Netzentgelten profitieren. Bei solchen Eingriffen muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, was bedeutet, dass Wärmepumpen und Elektroautos weiter betrieben werden können, wenn auch nicht bei voller Leistung.
Für Netzbetreibende steigt durch die Anschlusspflicht der Druck auf einen schnellen Netzanschluss weiter. Gleichzeitig erhalten sie mit dem Instrument des temporären Dimmens die Möglichkeit, die Netzstabilität in Notsituationen sicherzustellen. Allerdings wird eine präventive Steuerung auf Basis von Überlastungsprognosen nur noch in einer Übergangszeit möglich sein. Zudem müssen Steuerungseingriffe transparent auf einer Internetplattform ausgewiesen werden.
Wie geht es damit weiter?
Die Gesetze und Regelungen wie das GEIG, AFIR und der §14a EnWG spiegeln das Bestreben der Gesetzgebenden wider, eine nachhaltige Zukunft der Elektromobilität zu gestalten. Dennoch werfen diese Maßnahmen, trotz ihrer Absichten, einige Fragen und Herausforderungen auf. Die rechtlichen Rahmenbedingungen können aktuell zu Unklarheiten führen, insbesondere in Bezug auf die tatsächliche Umsetzung und Wirksamkeit. Ein zusätzlicher Aspekt, der den Umstieg auf Elektromobilität beeinflussen könnte, ist das Wegfallen von Förderungen auf Bundesebene. Diese haben in der Vergangenheit einen Anreiz geschaffen, doch deren Fehlen könnte den Übergang zu Elektrofahrzeugen nun zusätzlich erschweren. M3E bietet Beratungsdienstleistungen an, um Projekte unter Berücksichtigung der verschiedenen Regularien umzusetzen. Angesichts der genannten Herausforderungen ist eine individuelle Beratung besonders wichtig, um Unsicherheiten zu minimieren und eine erfolgreiche Umsetzung zu gewährleisten.